§ 1 Geltungsbereich-Allgemeines

1. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (nach­fol­gend AGB genannt) gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne von § 24 AGBG. Diese AGB gelten auch für alle zu­künftigen Angebote, Verträge und Leistungen zwischen uns und dem Besteller. Der nachfolgende §2 der AGB gilt auch im und für den Zeitraum der Vertragsverhandlungen, auch wenn es nicht zu einem Vertragsabschluß kommen sollte.

2. Unsere Angebote, Verträge und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entge­genstehender oder von unseren AGB abweichenden Ge­schäftsbedingungen des Kunden die Lieferung und Leistung vorbehaltlos ausführen.

 

§ 2 Angebote – Unterlagen

1. Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus unserer Korrespondenz mit dem Vertragspartner nicht ausdrück­lich etwas anderes ergibt.

2. An Zeichnungen, Bildern, Kalkulationen und sonstigen technischen und wirtschaftlichen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Solche Unter­lagen dürfen Dritten ohne unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.

 

§ 3 Preise

1. Die Preisangaben in unseren Angeboten und Auftrags­bestätigungen enthalten die Mehrwertsteuer nicht; sie wird in der am Tag der Rechnungsstellung geltenden gesetz­lichen Höhe in der Rechnung zusätzlich gesondert ausge­wiesen.

2. Alle Preise in den Angeboten und Auftragsbestätigungen verstehen sich „ab Werk“ ausschließlich Transport und Verpackung; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Für Versand und Verpackung berechnen wir pauschal 1% von Nettowarenwert, in jedem Fall aber mindestens DM 25,00 netto.

3. Wir haben das Recht, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Vertragsabschluß Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten, insbesondere durch Ta­rifabschlüße, Materialpreisänderungen oder der Erhöhung von Zöllen und Einfuhrge­bühren. Auf Verlangen des Ver­tragspartners sind die Änderungen nachzuweisen.

 

§ 4 Lieferung – Lieferzeit

1. Lieferfristen gelten nur als vereinbart, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Der Lauf einer Lieferfrist beginnt frühestens ab unserer Auftragsbestä­tigung und setzt zusätzlich voraus, daß alle technischen Fragen abschließend geklärt sind, soweit deren Klärung nicht zu unseren vertraglichen Verpflichtungen gehört. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Bei nachträglichen Vertragsänderungen ist eine eventuell vereinbarte Lieferfrist entsprechend an­zupassen.

2. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist, den Wegfall des Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen.

3. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern ein Lieferverzug auf einer vorsätzlichen oder grob fahr­lässigen Vertragsverletzung beruht, der ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden von uns, unseren Ver­tretern oder Erfüllungsgehilfen zugrunde liegt. Wenn der

 

 

Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Scha­densersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber der Schadensersatz auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5. Beruht der Lieferverzug nur auf einer schuldhaften Ver­letzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht, so ist der Be­steller berechtigt, für jede vollständige Woche des Ver­zugs eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, insgesamt jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes (netto) zu verlangen.

6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehr­auf­wendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

7. Teillieferungen sind zulässig. Bei Abrufaufträgen gilt jede Teil­lieferung als ein besonderes Geschäft mit jeweils eige­nem Fristenlauf für die Gewährleistungs- und Zahlungsan­sprüche.

 

§ 5 Versand – Gefahrtragung

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht aus­drücklich etwas anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ (= unser Geschäftssitz) vereinbart. Die Gefahr eines zufäl­ligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe der Sache an Bahn, Post, Spediteur oder Frachtführer auf den Besteller über.

2. Transport und alle sonstigen Verpackungen nach Maß­gabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückge­nom­men; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist ver­pflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

3. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

 

§ 6 Gewährleistung – Haftung

1. Gewährleistungsansprüche des Bestellers setzen vor­aus, daß dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB ge­schul­deten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach­ge­kom­men ist.

2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel am Vertrags­gegenstand vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Män­gelbeseitigung oder zur Ersatzleistung berechtigt. Im Fall der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, ins­besondere Transport, Wege- und Materialkosten zu tragen, soweit sich nicht diese dadurch erhöhen, daß der Vertrags­gegenstand sich nicht mehr am ursprünglichen Lieferort befindet.

3. Sind wir zur ordnungsgemäßen Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist nicht bereit oder in der Lage und ist dies von uns zu vertreten, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, die Rück­gängigmachung des Vertrages oder eine entsprechende Herabsetzung der vereinbarten Vergütung (Minderung) zu verlangen.

4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehlilfen beruht. Soweit unsere Vertragsver­letzung nicht auf Vorsatz beruht, ist die Schadensersatz­haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintreten­den Schaden begrenzt.

5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vor­hersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden be­grenzt.

6. Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlos­sen; wir haften insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind.

7. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungs­gesetzes sowie Schadensersatzansprüche wegen Unmög­lichkeit oder wegen Unvermögens bleiben unberührt.

8. Die Gewährleistungspflicht beträgt sechs Monate, ge­rechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Ver­jährungsfrist und gilt auch für eventuelle Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

9. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber aus­geschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hin­blick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

§ 7 Zahlungsverzug

1. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Ab dem 31. Tag nach Rechnungsdatum befindet sich der Be­steller in Verzug. Ein Abzug von Skonto ist ohne vorherige Vereinbarung nicht zulässig.

2. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir be­rechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem je­weiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank oder EZB p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch auch be­rechtigt, uns nachzuweisen, daß uns als Folge des Zah­lungsverzugs kein Schaden oder nur ein geringerer Scha­den entstanden ist.

3. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestrit­ten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Aus­übung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis entstanden ist.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1.  Wir behalten uns das Eigentum am Vertragsgegenstand vor bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäfts­verbindung mit dem Besteller. Bei vertragswidrigem Verhal­ten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zu­rücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rück­nahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Be­stellers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, an­zurechnen.

2. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordent­lichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbe­trages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Ab­nehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig da­von, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung wei­terverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die For­derung nicht selbst einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und ins­besondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz­verfahrens gestellt ist oder er seine Zahlungen eingestellt hat. Ist dies jedoch der Fall, so ist der Besteller auf unser Verlangen hin verpflichtet, uns die abgetretenen For­derungen und deren Schuldner bekanntzugeben und uns alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

3. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Ver­hältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag ein­schließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten oder verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Ver­arbeitung. Erfolgt dies in der Weise, daß die Sache des Be­stellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als verein­bart, daß der Besteller uns anteilsmäßig das Miteigentum an der neu entstandenen Sache überträgt. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer An­sprüche gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kauf­sache mit einem Grundstück gegen einen Dritten er­wachsen.

 

§ 9 Erfüllungsort – Gerichtsstand

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

2. Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitz­gericht/Geschäftssitz­gericht zu verklagen.